Robert Klatt
Unternehmen können durch gewerblichen Schutzrechte signifikante Wettbewerbsvorteile erlangen. Doch wie unterscheiden sich Marken, Patente und Co. und wofür werden sie genutzt?
Berlin (Deutschland). Eine Studie des Europäischen Patentamts (EPA) und des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zeigt, dass Start-ups mit Patent- und Markenrechten überdurchschnittlich oft erfolgreich sind. Unternehmen, die bereits in der Gründungsphase und dem frühen Wachstumsstadium gewerbliche Schutzrechte besitzen, haben laut der Analyse eine deutlich höhere Wahrscheinlichkeit Investitionen einzuwerben. Es wird somit deutlich, dass Start-ups ihre Erfolgschancen durch die Anmeldung entsprechender Schutzrechte erhöhen können. Doch wie unterscheiden sich Marken, Patente und alternative gewerbliche Schutzrechte und wofür sollten Unternehmen sich entscheiden?
Eine Marke dient zur Kennzeichnung von Produkten und Dienstleistungen eines Unternehmens und stellt ein gewerbliches Schutzrecht dar, das vielfältige Formen annehmen kann. Hierbei können nicht nur Wörter und Buchstaben, sondern auch Zahlen, Abbildungen, Farben und sogar akustische Signale markenrechtlich geschützt werden. Entscheidend ist, dass das Zeichen unverwechselbar und einzigartig ist, um eine Zurückweisung der Anmeldung zu vermeiden.
Der Markenschutz entsteht durch die Eintragung in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA). Zuvor ist eine formelle Anmeldung erforderlich. Mit der Eintragung erhält der Markeninhaber das exklusive Recht, die Marke für die registrierten Waren und Dienstleistungen zu nutzen. Dieses Schutzrecht erlaubt es dem Inhaber zudem, die Marke zu veräußern oder anderen eine Nutzungslizenz zu gewähren.
Die Anmeldung einer Marke kann von jedem vorgenommen werden. Laut den Anwälten von DURY LEGAL kostet eine Markenanmeldung bei einfachen Fallkonstellationen etwa 400 Euro. Die Kosten können je Umfang und Art der Marke aber stark variieren. Der Schutz einer eingetragenen Marke erstreckt sich über einen Zeitraum von zehn Jahren und kann anschließend beliebig oft verlängert werden.
Ein Patent schützt technische Erfindungen, die neu, auf erfinderischer Tätigkeit beruhend und gewerblich anwendbar sind. Neu bedeutet, dass die Erfindung vor der Anmeldung weder veröffentlicht noch so genutzt wurde, dass Dritte davon Kenntnis erlangen konnten. Erfinderische Tätigkeit verlangt, dass die Erfindung über das Wissen eines Durchschnittsfachmanns hinausgeht. Die gewerbliche Anwendbarkeit wird meist bei technischen Erfindungen erfüllt, mit Ausnahmen wie etwa chirurgischen und therapeutischen Methoden.
Nicht patentierbar sind wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, ästhetische Kreationen sowie Pläne, Regeln und Verfahren für geistige Tätigkeiten, Spiele oder geschäftliche Aktivitäten. Zudem sind Erfindungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen, Pflanzensorten, Tierarten und biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren, mit Ausnahme von mikrobiologischen Verfahren, von der Patenterteilung ausgeschlossen.
Ein Patent gewährt dem Inhaber das exklusive Recht, die Erfindung zu nutzen oder Lizenzen zu vergeben, wodurch andere daran gehindert werden, die Erfindung ohne Genehmigung zu verwenden. Dieser Schutz ist jedoch territorial begrenzt und gilt nur in den Ländern, in denen das Patent angemeldet wurde. Für internationalen Schutz müssen Patente entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften der jeweiligen Länder eingereicht werden. Alternativ können europäische oder internationale Anmeldungen in Betracht gezogen werden.
Das Gebrauchsmuster bietet Schutz für sogenannte kleinere Erfindungen und stellt eine kostengünstigere und schnellere Alternative zum Patent dar. Es schützt technische Erfindungen, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. Eine materielle Prüfung der Erfindung findet dabei nicht statt. Stattdessen wird das Gebrauchsmuster lediglich in ein Register eingetragen, wodurch sofortiger Schutz gewährt wird.
Im Gegensatz zum Patent sind eigene Veröffentlichungen des Anmelders innerhalb von sechs Monaten vor der Anmeldung in Deutschland nicht neuheitsschädlich, was als Neuheitsschonfrist bezeichnet wird. Diese Regelung bietet zusätzlichen Schutz für Erfinder, die ihre Innovation bereits öffentlich gemacht haben. Die Schutzdauer eines Gebrauchsmusters beträgt maximal zehn Jahre ab dem Anmeldetag, wobei zunächst ein Schutz für drei Jahre gewährt wird. Nach Ablauf dieser Frist können Aufrechterhaltungsgebühren anfallen, um den Schutz zu verlängern.
Das Design nimmt heute eine zentrale Rolle bei Kaufentscheidungen ein, da es Impulse gibt und Emotionen weckt. In einer Zeit, in der funktionale Unterschiede zwischen Produkten seltener und deren Lebenszyklen kürzer geworden sind, bleibt das Design oft das einzige wahrnehmbare Unterscheidungsmerkmal. Durch eine ansprechende Farb- und Formgebung können Unternehmen Kunden emotional ansprechen und binden.
Eingetragene Designs bieten Schutz für die Farb- und Formgebung nahezu aller industriell oder handwerklich herstellbaren Erzeugnisse. Dazu zählen beispielsweise Bekleidung, Möbel, Stoffe, Ziergegenstände oder grafische Symbole. Auch Teile von Erzeugnissen, wie die Sohle eines Sportschuhs oder die Kappe eines Schreibgeräts, können als eingetragenes Design geschützt werden. Die Anmeldung eines Designs erfolgt durch Eintragung in ein Register, wodurch der Schutz unmittelbar gewährt wird. Die Schutzdauer beträgt zunächst fünf Jahre und kann mehrmals um jeweils fünf Jahre verlängert werden, bis zu einer maximalen Gesamtdauer von 25 Jahren.